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   OLG Hamm, 11.04.2003 - 10 WF 53/03   

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https://dejure.org/2003,9395
OLG Hamm, 11.04.2003 - 10 WF 53/03 (https://dejure.org/2003,9395)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2003 - 10 WF 53/03 (https://dejure.org/2003,9395)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. April 2003 - 10 WF 53/03 (https://dejure.org/2003,9395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 181 § 1629 Abs. 2 S. 1 § 1795 Abs. 2
    Anforderungen an die Bestellung einer Grundschuld durch die Vorerbin

Verfahrensgang

  • AG Recklinghausen - 46 F 423/02
  • OLG Hamm, 11.04.2003 - 10 WF 53/03

Papierfundstellen

  • DNotZ 2003, 635
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79

    Zur Anwendbarkeit von § 181 BGB bei derAbgabe einer Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2003 - 10 WF 53/03
    Dementsprechend ist bei sogenannten amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen § 181 BGB ( analog ) anzuwenden, wenn der Vertreter die Erklärungen auch sich selbst gegenüber hätte abgeben können ( vgl. BGHZ 77, 7, 9 f.; Schramm, aaO., Rdn 28; Soergel-Leptien, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Auflage, § 181 Rdn 30; Erman-Palm, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage, § 181 Rdn 16 ).
  • BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84

    Verrechnungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2003 - 10 WF 53/03
    Soweit das Amtsgericht allerdings die Anwendung des nach formalen Gesichtspunkten nicht einschlägigen § 181 BGB auch auf Fälle ausdehnen will, in denen eine einseitige Erklärung wahlweise gegenüber verschiedenen privaten Adressaten abgegeben werden kann ( so auch Erman-Palm, aaO., Rdn. 17; Staudinger-Schilken, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Auflage, § 181 Rdn 4; Schramm, aaO., Rdn 28 ), steht dies mit der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, nicht in Einklang ( vgl. BGHZ 94, 132, 137).
  • OLG Hamm, 25.11.2008 - 2 UF 53/00

    Zum familienrechtlichen Genehmigungserfordernis der Beteiligung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2003 - 10 WF 53/03
    Die gemäß § 11 RPflG in Verbindung mit §§ 621 a Abs .1 Satz 1, 621 e ZPO, 20 FGG zulässige befristete Beschwerde ( vgl. OLG Hamm, FamRZ 2001, 53 ) ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
  • RG, 29.03.1911 - V 335/10

    Hypothekenabtretung. ; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2003 - 10 WF 53/03
    Dann reicht es aber zur Anwendung des § 181 BGB nicht aus, dass ein im Rahmen anderer Schutz- und Genehmigungsvorschriften möglicherweise beachtlicher - Interessenkonflikt zwischen dem Vor- und Nacherben nicht von vornherein auszuschließen ist ( ebenso etwa RGZ 76, 89, 92 f.; Soergel-Leptien, aaO., Rdn 31;Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 181 Rdn 8 ).
  • LG Berlin, 01.06.1987 - 81 T 344/87

    Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Zustimmungserklärung der Eltern von

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2003 - 10 WF 53/03
    Es ist bei dieser Sachlage kein Grund ersichtlich, warum die in der einheitlichen Urkunde aufgenommenen Erklärungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten hätten abgegeben werden sollen ( ebenso LG Berlin, Rpfleger 1987, 457 ).
  • KG, 03.02.2004 - 1 W 244/03

    Wohnungseigentum: Erklärung der Zustimmung zur Veräußerung durch den mit dem

    Handelt es sich jedoch - wie hier - um eine Erklärung, die wahlweise gegenüber verschiedenen privaten Adressaten abgegeben werden kann, kommt eine Anwendung des § 181 BGB nicht in Betracht, wenn der Dritte nicht nur formal, sondern auch der Sache nach Erklärungsempfänger ist (BGHZ 94, a.a.O.; RGZ 76, a.a.O., OLG Hamm, DNotZ 2003, 635, 636; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 181 Rn. 8; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 181 Rn. 31; a.A. Schramm in Münchener Kommentar, a.a.O., § 181 Rn. 28; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2001, § 181 Rn. 41; offen lassend BayObLG, NJW-RR 1995, 1032, 1033; 1986, a.a.O.; Rpfleger 1983, a.a.O.).
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